Odd Mob feat. Kameron Alexander Bad Moon


(Release Date: 14. Februar 2020)



Odd Mob steht nun mit seiner neuen Single "Bad Moon (feat. Kameron Alexander)" in den Startlöchern. Cleane Pop-Elemente zusammen mit smoothen Vocals machen den Track zu einer mitreißenden Dance-Produktion.
Die Vocals liefert US Singer- und Songwriter Kameron Alexander, der schon mit Illenium ("Pray"), Alan Walker und A$AP Rocky ("Live Fast") zusammenarbeitete.
Odd Mob selbst sagt über das Release: "Bad Moon" beschreibt meine musikalische Entwicklung. Die satten, spacigen Elemente sollen den Hörer gedanklich an einen anderen Ort bringen. Überhaupt sind in dem Track viele Elemente drin, die ich erst letztes Jahr zu Produzieren gelernt habe. Wenn man sich "Bad Moon" bildlich vorstellen müsste, wäre der Song glaube ich am besten beschrieben mit: Bei Vollmond in einer hellen, aber schwummrigen Nacht tanzen“.
Odd Mobs Karriere startete in 2015. Seitdem hat er sich zu einem der begehrtesten DJs und Produzenten in Australien gemausert. Mit „Into You feat. Starley“ belegte er ganze 7 Wochen Platz #1 der offiziellen australischen Clubcharts und erhält für Singles wie "Down For Love" oder "Intrinsic" Support von DJ Größen wie Martin Garrix, David Guetta, Don Diablo und JAUZ.
Kameron, der die Nummer mitgeschrieben hat, sagt über "Bad Moon“: "Es geht um die Höhen und Tiefen einer Beziehung. Die Begebenheiten kommen einem manchmal schwierig vor und man sieht keinen Ausweg, aber mit ein bisschen Power & Durchhaltevermögen (in diesem Falle durch die Energie des Mondes) durchsteht man das. Bis zum nächsten Tief."
2020 soll es für Odd Mob noch weiter hoch hinaus gehen. Sein Debütalbum ist für Ende des Jahres geplant. Außerdem startet im März seine zweite Tour durch Nordamerika.
"Bad Moon (feat. Kameron Alexander)" erscheint am 14.02.2020.
Buylink:
https://ktr.lnk.to/OddMob-BadMoon
YouTube Music Link: https://music.youtube.com/playlist?list=OLAK5uy_kG6rKIJ2PY40CrpEK3oT2X00DNxD4C9uc
Odd Mob feat. Kameron Alexander
Bad Moon (Single)
Release: 14.02.20

Eintrag vom: 16.02.2020